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4.9.2010

Gesuche

Verein Kultur Südthurgau

Grundsätze für Beitragsgewährung

  1. Beiträge gemäss Art. 1.5 und 7.3 der Statuten des Vereins Kultur Südthurgau stehen im Vereinsgebiet gemäss Art. 1.8 den Kulturschaffenden und Veranstaltern mit lokaler, regionaler und überregionaler Wirksamkeit zur Verfügung
  2. Förderbeträge können einmalig oder wiederkehrend sein. Die formalen Anforderungen für Gesuche bei einmaligen Beiträgen oder für die Aufrechterhaltung von wiederkehrenden Gesuchen werden vom Vorstand festgelegt.
  3. Das Recht, Anträge zu stellen, hängt nicht von der Mitgliedschaft im Verein ab. Vorbehalten bleibt die Zugehörigkeit zum Vereinsgebiet. Im Weiteren ist Artikel 1.6 der Statuten über die weiteren Förderungsmöglichkeiten durch den Kanton zu beachten.
  4. Die Beiträge richten sich nach den finanziellen Möglichkeiten des Vereins. Artikel 5.4 der Statuten über die Rechte der politischen Gemeinden ist dabei zu beachten.
  5. Der Verein kann sich an Projekten beteiligen, die über das Vereinsgebiet hinausgehen, dieses aber mit betreffen.
  6. Die Ausrichtung von Förderbeiträgen bringt die Verpflichtung mit sich, deutlich anzuzeigen, dass das Projekt oder die Veranstaltungsreihe im Rahmen von Kultur Südthurgau stattfindet und/oder gefördert wird.
  7. Der Vorstand ist angehalten, bei der Beurteilung die inhaltliche und organisatorische Qualität des Gesuchs mit in die Entscheidung einzubeziehen.
  8. Der Vorstand beurteilt, welche Kultur er für förderungswürdig ansieht und welche Projekte er als regional und überregional wirksam ansieht. Er kann den Beirat beratend beiziehen.

Genehmigt an der Gründungsversammlung vom 14. August 2007 in Münchwilen


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